Satzung des „Montessori-Vereins Chemnitz e.V.“
Stand 16.04.2007
| §1 | Name, Sitz, Geschäftsjahr |
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(1) |
Der Verein trägt den Namen „Montessori-Verein Chemnitz e.V.“. |
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(2) |
Der Sitz des Vereins ist Chemnitz, die Eintragung erfolgt im Vereinsregister des Amtsgerichts Chemnitz. |
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(3) |
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
| §2 | Zweck des Vereins |
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(1) |
Der Verein bezweckt, vornehmlich in Chemnitz und Umgebung, das Gedankengut Maria Montessoris in sinngemäßer Fortentwicklung und Anpassung an die Erfordernisse der Gegenwart zu verbreiten. |
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(2) |
Dieses Ziel, Verwirklichung der Montessoripädagogik, soll insbesondere durch Errichtung und Förderung von Institutionen (Schulen, Kindergärten etc.) erreicht werden. |
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(3) |
Der Verein kann auch selbst Träger von Einrichtungen sein. |
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(4) |
Über den engeren Kreis von Chemnitz hinaus setzt sich der Verein für die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Einzelpersonen ein, die im Sinne Maria Montessoris zu arbeiten gewillt sind. Insbesondere wirkt er auf die Gründung weiterer Einrichtungen hin, die sich diesem Ziel verpflichtet fühlen. |
| §3 | Gemeinnützigkeit |
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(1) |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes >Steuerbegünstigte Zwecke< der Abgabenordnung von 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. |
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(2) |
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
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(3) |
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Den Mitgliedern dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins zufließen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. |
| §4 | Erwerb der Mitgliedschaft
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(1) |
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. |
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(2) |
Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. |
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(3) |
Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen, wenn er durch den Beitritt wesentliche Vereinsinteressen gefährdet sieht. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Sie ist innerhalb eines Monates ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. |
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(4) |
Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Verein, seine Aufgaben und Ziele besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. |
| §5 | Beendigung der Mitgliedschaft |
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(1) |
Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch Austritt
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(2) |
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch die schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsende. |
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(3) |
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand, a) wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung festgesetzter Beiträge oder Umlagen im Rückstand ist und nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind. |
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(4) |
Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht der Beschwerde. Durch die Beschwerde wird die einstweilige Wirksamkeit des Ausschlusses nicht gehemmt. Die Beschwerde muss binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbescheides beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. |
| §6 | Haftung der Mitglieder |
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(1) |
Die Mitglieder haften nicht für die Verbindlichkeiten des Vereins. |
| §7 | Mitgliedsbeiträge |
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(1) |
Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. |
| §8 | Organe |
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(1) |
Die Organe des Vereins sind: a) der Vorstand |
| §9 | Vorstand |
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(1) |
Der Vorstand gliedert sich in den geschäftsführenden und den erweiterten Vorstand. |
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(2) |
Die Mitgliederversammlung wählt einen Vorstandsvorsitzenden und weitere zwei bis vier Vorstandsmitglieder. |
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(3) |
Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu 11 Beisitzern. |
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(4) |
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung diesbezüglich eine Neuwahl vorzunehmen. |
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(5) |
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Verfügung über die Mittel des Vereins zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben. Er gibt sich eine Geschäftsordnung als Basis für seine Arbeit. |
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(6) |
Den Vorstandsmitgliedern werden Aufwendungen, die im Zusammenhang mit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein entstehen, entsprechend § 670 BGB ersetzt. Grundsätzlich ausgenommen ist die Erstattung von Verdienstausfall. |
| §10 | Vertretung |
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(1) |
Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes zusammen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. |
| §11 | Mitgliederversammlung |
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(1) |
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. |
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(2) |
Ihr obliegt insbesondere: a) die Beschlussfassung über die Grundsätze der Tätigkeit des Vereins, |
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(3) |
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. |
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(4) |
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. |
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(5) |
Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist dann gegeben, wenn die Mitgliederversammlung gemäß §11 (4) der Satzung einberufen wurde. |
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(6) |
Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift geführt. Diese muss mindestens die Beschlüsse der Versammlung enthalten. Sie ist vom Versammlungsleiter, vom Protokollführer und einem weiteren Versammlungsteilnehmer zu unterzeichnen. |
| §12 | Auflösung |
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(1) |
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. |
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(2) |
Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich Liquidatoren. Sie haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln. Über die Verwendung des restlichen Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Sächsischen Landesverband des DPWV oder an eine andere Mitgliedseinrichtung des DPWV zwecks Verwendung zur Förderung von Bildung und Erziehung. |
Vorstehende Satzung wurde am 28.06.1994 in Chemnitz von der Gründungsversammlung beschlossen und in den Mitgliederversammlungen vom 11.10.1994, 22.03.1995, 29.11.2000, 20.11.2001, 04.12.2002, 01.04.2004, 24.11.2005, 08.11.2006, und 16.04.2007 geändert bzw. ergänzt.
Vorstandsvorsitzende des Montessori-Vereins Chemnitz e. V.: Frau Kerstin Bitterlich
Geschäftsführer des Montessori-Vereins Chemnitz e. V.: Herr Heinz-Peter Gumpricht
Anschrift der Geschäftsstelle:
Ernst-Enge-Straße 21
09127 Chemnitz


