Satzung des Vereins der Schüler, Freunde und Förderer der Montessori-Schule Chemnitz e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen "Verein der Schüler, Freunde und Förderer der Montessori-Schule Chemnitz e.V."

2. Der Verein hat seinen Sitz in Chemnitz

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

1. Der Verein hat den Zweck, die Montessori-Schulen Chemnitz in seinen Bildungs- und Erziehungsaufgaben zu unterstützen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ermöglicht durch Geld- und Sachspenden die Ergänzung der Ausstattung der Schule über die verfügbaren öffentlichen Mittel hinaus. Er unterstützt und trägt selbst die Durchführung von Maßnahmen (Schulfeste, Kulturabende, Exkursionen, Schullandheimaufenthalte, unterrichtsergänzende Angebote u.a.), die im Aufgabenbereich einer modernen Schule förderungswürdig sind.

2. Der Verein vermittelt und fördert die Verbindung zwischen ehemaligen und aktiven Schülern, Eltern und Lehrern der Schule sowie Firmen, Organisationen und Körperschaften.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Dem Verein können als Mitglieder angehören: Einzelpersonen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, Firmen, Organisationen und Körperschaften, die sich der Montessori-Schule Chemnitz verbunden fühlen.

2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand.

3. Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung ernannt.

4. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch schriftliche Abmeldung unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres
b) durch Ausschluss
c) durch Ableben
d) durch Auflösung oder Liquidation juristischer Personen.

5. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen die Interessen des Vereins handelt oder das Ansehen des Vereins schädigt oder mit seinen Beiträgen mehr als zwei Jahre im Rückstand bleibt. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

 

§ 4 Finanzen

Jedes Mitglied entrichtet einen Beitrag nach eigenem Ermessen jedoch mindestens € 20,00 jährlich.

Mitglieder, die noch in der Ausbildung stehen, haben einen Mindestbeitrag von € 5,00 zu entrichten.

Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.

Die Ausgaben des Vereins sollen für den unter § 2 genannten Zweck verwendet werden; darüber hinaus für organisatorische und verwaltungstechnische Aufgaben des Vereins.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Jeweils zum Beginn des Geschäftsjahres wird vom Vorstand ein Finanzplan aufgestellt, der von der Mitgliederversammlung genehmigt wird. Im Rahmen dieses Finanzplanes kann über die einzelnen Ausgaben vom Vorstand entschieden werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Zahlung aus dem Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Aufwendungen, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, und bis zu 3 weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Schulleitung gehört dem Vorstand ohne Stimmrecht kraft ihres Amtes an.

2. Die Mitgliederversammlung wählt den 1. und 2. Vorsitzenden und bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder auf die Dauer von 3 Jahren.

3. Der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende vertritt den Verein nach außen in Gemeinschaft mit einem anderen Vorstandsmitglied

4. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

5. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte beschlussfähig. Zur Beschlussfassung genügt einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Abstimmungen können auch durch schriftlichen Umlauf herbeigeführt werden.

6. Abstimmungen erfolgen geheim auf Antrag eines Vorstandsmitglieds.

7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, können jedoch Aufwandsentschädigungen erhalten.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Geschäftsjahres zusammen. Die Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vorher durch den 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Tagesordnung wird durch den Vorstand vorgeschlagen.

2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichtes und Entlastung des Vorstandes

b) Aussprache über geplante Vorhaben und Billigung des Finanzplanes für das kommende Geschäftsjahr und Bestellung von 2 Rechnungsprüfern

c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes.

3. Bei Beschlüssen und Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Satzungsänderungen, die in der Einladung angekündigt sein müssen, ist jedoch die Stimmenmehrheit von ¾ der Erschienenen und der schriftlichen Stimmabgaben erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als Ablehnungen. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, dass zehn Prozent der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt.

4. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Diese Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

5. Wahlberechtigt ist jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar sind Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom 1. oder 2. Vorsitzenden einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes fordert.

 

§ 8 Auflösung

1. Die Auflösung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit der für eine Satzungsänderung geforderten Mehrheit beschlossen werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall eines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Montessori-Verein Chemnitz, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, in erster Linie für die Montessori-Schule Chemnitz zu verwenden hat.

 

§ 9 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde am 04.06.2008 in 09127 Chemnitz, Ernst-Enge-Straße 21 von der Gründungsversammlung beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung wurde geändert durch die Mitgliederversammlungen am 10.09.2008 und 29.01.2009

 

Chemnitz, 29.01.2009

Kontakt

MONTESSORI-VEREIN CHEMNITZ E.V.SachsenDeutschlandVerein der Schüler, Freunde und Förderer der Montessori-Schule Chemnitz e. V.GeschäftsstelleFürstenstraße 14709130 Chemnitz+49 371 243563-22 foerdern@montessoriverein-chemnitz.de

Download der Satzung

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